FAQ’s – A

Abgabe der Dissertation

Achtung (!): Bevor die Dissertation abgegeben werden kann, muss der:die Doktorand:in 6 Monate vorher den Antrag auf Zulassung als Doktorand:in stellen. (s. Antrag auf Zulassung als Doktorand:in)

Anschließend kann der Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren gestellt werden. (s. Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren)

Mit dem Antrag müssen

  • fünf gedruckte Exemplare der Dissertation,
  • mit jeweils einer digitalen Fassung
  • und jeweils einem Abstract im Dekanat eingehen.

Dem Antrag sind zusätzlich beizufügen:

  • Tabellarischer Lebenslauf,
  • eine Kopie der allgemeinen Hochschulreife,
  • eine Kopie des Abschlusszeugnisses,
  • eine eidesstattliche Erklärung
    Hinweis: Die eidesstattliche Erklärung wird jeweils in den fünf gedruckten Exemplaren eingebunden und im Original unterschrieben!
  • ein polizeiliches Führungszeugnis
    Hinweis: dies entfällt, wenn sich der:die Doktorand:in in einem Beschäftigungsverhältnis am Fachbereich 1 befindet
  • sowie ein Nachweis über die Einzahlung der Promotionsgebühr.

Damit ist die Dissertation offiziell abgegeben und das Ende in Sicht.

(s. §6 Prom.ordnung sowie „Erste Ordnung zur Änderung d. Prom.ordnung“)


 

Ablehnung der Dissertation

Wird die Ablehnung der Dissertation empfohlen und diese abgelehnt, wird das Promotionsverfahren mit dem Ergebnis „nicht bestanden“ beendet. Dies teilt der:die Vorsitzende des Promotionsausschusses dem:der Doktorand:in schriftlich und unter Angabe von Gründen mit. Die Dissertation wird mit den Gutachten in der Promotionsakte aufbewahrt.

Wurde eine Dissertation endgültig abgelehnt, so kann diese nicht noch einmal zur Promotion eingereicht werden.

(s. §10 Prom.ordnung)


 

Änderung des
Dissertationsthemas

Eine Änderung des Dissertationsthema ist möglich und in jedem Fall dem:der Vorsitzenden des Promotionsausschusses schriftlich mitzuteilen.

(s. §5 (8) Prom.ordnung)


 

Annahme und Beurteilung
der Dissertation

Der:die Erstgutachter:in sowie der:die Zweitgutachter:in legen innerhalb von drei Monaten nach Abgabe der Dissertation ein Gutachten vor, welches mit einer Note versehen ist. Mit diesem Gutachten geben sie gleichzeitig die Empfehlung zur Annahme oder Ablehnung der Dissertation ab.

Sollte der Fall eintreten, dass sich die Gutachter:innen nicht einig sind, so versucht der:die Vorsitzende der Promotionskommission eine Einigung zu erreichen. Gelingt dies nicht, so wird ein drittes Gutachten innerhalb von drei Monaten eingeholt. Abschließend legt der Promotionsausschuss die Annahme bzw. Ablehnung sowie die Note der Dissertation fest.

Wurde die Dissertation angenommen, erhält der:die Doktorand:in eine Kopie der Gutachten gemeinsam mit dem Disputationstermin. Im beiliegenden Anschreiben wird mitgeteilt, dass die Dissertation bis zum jeweiligen Datum (3 Wochen nach dem Auslegen der Gutachten) auslag und es keinen Einspruch gab. Weiterhin wird die Note der Dissertation mitgeteilt.

(s. §9 Prom.ordnung)

 


 

Antrag auf Zulassung als Doktorand:in

Achtung (!): Die Zulassung als Doktorand:in muss spät. 6 Monate vor der Eröffnung des geplanten Promotionsverfahrens erfolgen.

 

Der Antrag auf Zulassung muss formlos bei dem:der Vorsitzenden des Promotionsausschusses gestellt werden.

In diesem sind

  • das gewählte Promotionsfach,
  • der vorläufige Arbeitstitel
  • und der:die Erstgutachter:in und der:die Zweitgutachter:in anzugeben.
    Hinweis: Wenn mit dem Antrag auf Zulassung als Doktorand:in noch kein:e Zweitgutachter:in feststeht, so ist diese:r spätestens mit dem Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren nachzubenennen!

 

Beizulegen sind diesem

  • ein tabellarischer Lebenslauf,
  • eine Kopie der allgemeinen Hochschulreife,
  • eine Kopie des jeweiligen Abschlusszeugnisses
  • sowie die ausgefüllte und unterschriebene Betreuungsvereinbarung.

 

(s. §5 (7) Prom.ordnung sowie „Erste Ordnung zur Änderung d. Prom.ordnung“)

 


 

Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren

Die Zulassung zum Promotionsverfahren muss von dem:der Doktorand:in bei dem:der Vorsitzenden des Promotionsausschusses schriftlich beantragt werden.

 

In diesem formlosen Antrag muss

  • der Titel der Dissertation,
  • das Promotionsfach
  • sowie der:die Erstgutachter:in und der:die Zweitgutachter:in angegeben werden.

 

Mit dem Antrag müssen

  • fünf gedruckte Exemplare der Dissertation,
  • mit jeweils einer digitalen Fassung
  • und jeweils einem Abstract im Dekanat eingehen.

 

Dem Antrag sind zusätzlich beizufügen:

  • Tabellarischer Lebenslauf,
  • eine Kopie der allgemeinen Hochschulreife,
  • eine Kopie des Abschlusszeugnisses,
  • eine eidesstattliche Erklärung
    Hinweis: Die eidesstattliche Erklärung wird jeweils in den fünf gedruckten Exemplaren eingebunden und im Original unterschrieben!
  • ein polizeiliches Führungszeugnis
    Hinweis: dies entfällt, wenn sich der:die Doktorand:in in einem Beschäftigungsverhältnis am Fachbereich 1 befindet
  • sowie ein Nachweis über die Einzahlung der Promotionsgebühr.

 

(s. §6 Prom.ordnung sowie „Erste Ordnung zur Änderung d. Prom.ordnung“)

 

 


 

Auslagefrist der Dissertation

Die Auslagefrist der Dissertation beträgt drei Wochen. Weitere Informationen können Sie dem Punkt „Einsichtnahme in die Dissertation“ entnehmen.

 

(s. §9 (3) Prom.ordnung)


 

Ausländischer Abschluss

Im Ausland absolvierte Studiengänge und Abschlussprüfungen können durch den Promotionsausschuss anerkannt werden. Hierbei sind die Äquivalenzvereinbarungen, die von der Hochschulrektorenkonferenz gebilligt wurden, zu berücksichtigen. In diesem Fall muss das Akademische Prüfungsamt des Fachbereichs 1: Bildungswissenschaften kontaktiert werden, welches die nächsten Schritte bespricht und einleitet.

 

(s. §5 (6) Prom.ordnung)