FAQ’s – V & W

Veröffentlichung
der Dissertation

Die Veröffentlichung ist erfolgt, wenn der:die Doktorand:in drei Exemplare der Dissertation an die Hochschulbibliothek abliefert und die Verbreitung der Dissertation durch eine der folgenden Möglichkeiten sichterstellt:

Abgabe von 60 Belegexemplaren in Buchform für den Hochschulschriftenaustausch
Die Belegexemplare sind in diesem Falle innerhalb eines Jahres nach der Disputation abzuliefern. Diese müssen ein Titelblatt enthalten, das nach dem Muster im Anhang 2 der Promotionsordnung gestaltet wurde. Weiterhin muss ein tabellarischer Lebenslauf enthalten sein.

3 Belegexemplare, wenn die Veröffentlichung in einer Zeitschrift erfolgt, wie es bei der kumulativen Promotion der Fall ist
Die Belegexemplare sind innerhalb von drei Jahren nach der Disputation abzugeben.

In diesem Fall ist bei den Belegexemplaren ein Vermerk anzugeben, der besagt, dass die Dissertation vom Fachbereich 1: Bildungswissenschaften der Universität Koblenz-Landau zur Erlangung des akademischen Grades eines Doktors der Philosophie angenommen wurde. Das Datum der Annahme ist hierbei mit anzugeben.

3 Belegexemplare, wenn ein gewerblicher Verlag die Verbreitung der Dissertation über den Buchhandel in Form des „book on demand“ übernimmt oder eine Mindestauflage von 150 Exemplaren garantiert ist
Bei der Vertreibung der Dissertation durch einen gewerblichen Verlag und der Gewährung eines Druckkostenzuschusses aus öffentlichen Mitteln, müssen der Hochschulbibliothek 20 Exemplare für Tauschzwecke zur Verfügung gestellt werden. Diese müssen ein Titelblatt enthalten, das nach dem Muster im Anhang 2 der Promotionsordnung gestaltet wurde. Weiterhin muss ein tabellarischer Lebenslauf enthalten sein. Die Belegexemplare sind innerhalb von drei Jahren nach der Disputation abzugeben.

In diesem Fall ist bei den Belegexemplaren ein Vermerk anzugeben, der besagt, dass die Dissertation vom Fachbereich 1: Bildungswissenschaften der Universität Koblenz-Landau zur Erlangung des akademischen Grades eines Doktors der Philosophie angenommen wurde. Das Datum der Annahme ist hierbei mit anzugeben.

Eine elektronische Veröffentlichung der elektronischen Version der Dissertation. Das Datenformat und der Datenträger sind hierbei mit der Hochschulbibliothek abzustimmen. Hierbei ist zu beachten, dass eine Versicherung nötig ist, dass die elektronische Version der Version der angenommenen Dissertation entspricht. Zusätzlich sind in diesem Fall auch noch zwei gebundene Exemplare abzugeben.

Die Belegexemplare sind in diesem Falle innerhalb eines Jahres nach der Disputation abzuliefern. Diese müssen ein Titelblatt enthalten, das nach dem Muster im Anhang 2 der Promotionsordnung gestaltet wurde. Weiterhin muss ein tabellarischer Lebenslauf enthalten sein.

In begründeten Fällen kann ein Antrag zur Fristverlängerung gestellt und durch den:die Vorsitzende:n bewilligt werden.

(s. §17 Prom.ordnung sowie „Erste Ordnung zur Änderung d. Prom.ordnung“)


 

Vollzug der Promotion

Ist die Veröffentlichung erfolgt, so vollzieht der:die Vorsitzende des Promotionsausschusses die Promotion, indem er:sie die Promotionsurkunde aushändigt. Nun hat der:die Doktorand:in das Recht, den akademischen Grad eines:einer Doktor:in der Philosophie zu führen.

(s. §18 Prom.ordnung sowie „Erste Ordnung zur Änderung d. Prom.ordnung“)


 

Wiederholung der Prüfung

Bewertet die Promotionskommission die Dissertation mit „nicht bestanden“, so kann der:die Doktorand:in erneut den Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren stellen. Dies muss mit einer neuen Dissertationsschrift erfolgen, deren Thema und Forschungsgegenstand sich von der ersten Dissertation unterscheiden muss.

Eine Wiederholung der Disputation ist bei Nichtbestehen dieser auf Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der Prüfung möglich.

Der Antrag hierfür muss innerhalb von einem Monat nach Nichtbestehen bei dem:der Vorsitzenden des Promotionsausschusses gestellt werden.

Wird die Prüfung wiederholt, so finden die Bestimmung der §§ 11 bis 13 Anwendung.

Sollte die Antragsfrist nicht eingehalten werden (ohne triftigen Grund) oder wird auch die Wiederholungsprüfung nicht bestanden, so gilt die gesamte Promotion als „nicht bestanden“. Dies muss dem:der Doktorand:in unter Angabe von Gründen schriftlich von dem:der Vorsitzenden des Promotionsausschusses mitgeteilt werden.

(s. §14 Prom.ordnung)