FAQ’s – M & N & O

Mündliche Prüfung

Siehe Disputation


 

Nichteinschlägiger
Abschluss

Ist der Abschluss des:der Promotionsinteressierten nicht einschlägig, so entscheidet der Promotionsausschuss, ob eine Promotion nach der Erbringung zusätzlicher Leistungen erfolgen kann. Diese sehen wie folgt aus:

  • ein max. 4-semesteriges Studium im angestrebten Promotionsfach
  • und die erfolgreiche Teilnahme an mind. 2 Seminaren (inkl. zugehöriger Leistungsnachweise).

(s. §5 (4) Prom.ordnung)


 

Ordnungsverstoß

Stört der:die Doktorand:in den ordnungsgemäßen Ablauf der Disputation, so kann die Fortsetzung dieser von der Promotionskommission verweigert werden. In diesem Fall gilt die Disputation als „nicht bestanden“.

Die Entscheidung hierüber ist der Doktorand:in von dem:der Vorsitzenden der Promotionskommission mitzuteilen. Hierbei sind die Gründe aufzuführen.

(s. §13 Prom.ordnung sowie „Erste Ordnung zur Änderung d. Prom.ordnung“)