FAQ’s – D & E

Disputation

Der Termin für die Disputation wird in Absprache zwischen dem:der Vorsitzenden des Promotionsausschusses, der Promotionskommission und dem:der Doktorand:in festgelegt.

Ziel der Disputation ist, dass der:die Doktorand:in die Untersuchungsziele und Ergebnisse der Dissertation vorstellt und diese hinsichtlich ihrer Relevanz und Reichweite für das Fach und auch darüber hinaus einordnet.

Die Dauer der Disputation beträgt mind. 90, maximal 120 Minuten. Die Bestandteile sind ein Vortrag mit anschließender öffentlicher Diskussion sowie einer Aussprache mit der Promotionskommission. Der Vortrag sollte nicht länger als 30 Minuten dauern. Daran schließt sich die Diskussion mit allen Anwesenden an, die mind. 15 Minuten dauern soll. Die Aussprache mit der Kommission soll mind. 45 Minuten dauern.

Die Disputation ist in der Regel hochschulöffentlich. Das bedeutet, dass die Angehörigen der Hochschule dieser beiwohnen dürfen. Möchte der:die Doktorand:in dies nicht, so kann sie oder er innerhalb einer Woche bei dem:der Vorsitzenden der Promotionskommission Widerspruch einlegen. Auf Wunsch kann die Gleichstellungsbeauftragte an der Disputation teilnehmen.

Während der Disputation wird ein Protokoll angefertigt, das die Inhalte und das Ergebnis darstellt. Unmittelbar nach der Disputation verlässt die Hochschulöffentlichkeit sowie der:die Doktorand:in den Raum und die Promotionskommissich legt die Gesamtnote der Promotion fest. Anschließend wird der:die Doktorand:in hereingeholt und die Gesamtnote wird mitgeteilt.

(s. §11 Prom.ordnung sowie „Erste Ordnung zur Änderung d. Prom.ordnung“)


 

Eignungsfeststellungs-
verfahren

Hierbei handelt es sich um ein 2-semestriges Studium im jeweiligen Promotionsfach, das im Falle einer angestrebten Promotion mit einem Bachelor-Abschluss durchlaufen werden muss. Es muss an

  • 2 Seminaren (inkl. zugehöriger Leistungsnachweise) erfolgreich teilgenommen
  • und eine wissenschaftliche Arbeit verfasst werden.

(s. §5 (2) b) Prom.ordnung)


 

Einsichtnahme in die Dissertation

Wurde die Dissertation zur Annahme empfohlen, so werden diese sowie die Gutachten im Dekanat zur Einsichtnahme ausgelegt. Innerhalb von drei Wochen können Mitglieder des Promotionsausschusses sowie promovierte Mitglieder des Fachbereichs dann Einsicht in die Dissertation nehmen.

Wird innerhalb der drei Wochen kein Einspruch zur Annahme der Dissertation eingelegt, so ist die Dissertation mit der festgesetzten Note endgültig angenommen.

Geht innerhalb der Auslagefrist ein begründeter schriftlicher Einspruch ein, so werden der:die Einspruchführende, der:die Doktorand:in sowie die Promotionskommission angehört. Anschließend entscheidet der Promotionsausschuss, ob ein weiteres Gutachten eingeholt wird.

(s. §9 (3) Prom.ordnung)